Der Ansicht, wonach diese Einwirkungen gleichgestellt sein müssten, könne man jedoch folgen, wobei man sich aber fragen müsse, inwiefern eine solche Kommunikation einer tätlichen Belästigung gleichkomme, der man sich nicht einfach so entziehen könne (MARCEL BRUN, Cyberbullying – aus strafrechtlicher Sicht, in: recht 2016, S. 107). Auch unter Berücksichtigung dieser zutreffenden Vorbringen besteht nach Ansicht der Kammer kein Anlass für eine extensivere Auslegung des Tatbestands.