Es sei zwar fraglich, ob die Intensität der Einwirkung durch schriftlichen Informationsaustausch in modernen Kommunikationstechnologien im Einzelfall dieselbe sei wie bei der Face-to-Face-Kommunikation. Der Ansicht, wonach diese Einwirkungen gleichgestellt sein müssten, könne man jedoch folgen, wobei man sich aber fragen müsse, inwiefern eine solche Kommunikation einer tätlichen Belästigung gleichkomme, der man sich nicht einfach so entziehen könne (MARCEL BRUN, Cyberbullying – aus strafrechtlicher Sicht, in: recht 2016, S. 107).