Würde dieser Ansicht gefolgt werden – was vorliegend nicht abschliessend geklärt werden muss – hätte dies jedoch nach Ansicht der Kammer nur für solche Fälle zu gelten, in denen sich der Täter direkt an das Opfer wendet, so zum Beispiel mittels schriftlicher Äusserungen auf der persönlichen Social Media Site des Opfers. Nur in solchen Fällen entsteht trotz der fehlenden physischen Anwesenheit eine direkte und mehr oder weniger gleichzeitige Interaktion. Auch in der Literatur wird die Frage aufgeworfen, ob der Tatbestand nicht auch Äusserungen an das Opfer per Chat, E-Mail etc. erfassen soll.