19 Die Generalstaatsanwaltschaft weist darauf hin, dass im Zeitalter des Internets der Begriff der Anwesenheit anders definiert werden müsse. Würde dieser Ansicht gefolgt werden – was vorliegend nicht abschliessend geklärt werden muss – hätte dies jedoch nach Ansicht der Kammer nur für solche Fälle zu gelten, in denen sich der Täter direkt an das Opfer wendet, so zum Beispiel mittels schriftlicher Äusserungen auf der persönlichen Social Media Site des Opfers.