Die Beschuldigten wollten sich mit ihrer Botschaft jedoch primär nicht direkt an sie wenden, sondern an ihr (gegenüber der Strafklägerin kritisch gestimmtes) Publikum. Dies ergibt sich daraus, dass der Song nicht flächendeckend hochgeladen wurde und sie selbst zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen hatten, den Song der Strafklägerin zukommen zu lassen. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Strafklägerin erst rund eineinhalb Jahre nach der Veröffentlichung Kenntnis davon erlangt hat.