Auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hervorhebt, dass sich der fragliche Text grammatikalisch teils an die Strafklägerin wendet, erfolgte die Äusserung doch nicht direkt gegenüber dem Opfer. Zwar kannten die Beschuldigten die Möglichkeit, dass mit der Veröffentlichung des Songs im Internet die breite Öffentlichkeit und damit auch die Strafklägerin selbst Kenntnis des Songs erlangen könnte. Die Beschuldigten wollten sich mit ihrer Botschaft jedoch primär nicht direkt an sie wenden, sondern an ihr (gegenüber der Strafklägerin kritisch gestimmtes) Publikum.