Die herrschende Lehre vertritt die Auffassung, dass sich die Worte direkt an das Opfer richten müssen, wobei auch Äusserungen gegenüber Drittpersonen den Tatbestand erfüllen können, wenn das Opfer zugegen ist. Solche Bemerkungen sind diesfalls als direkte Äusserungen gegenüber dem Opfer zu beurteilen (KASPAR MENG in: Basler Kommentar StGB II, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, N 22 zu Art. 198 StGB; vgl. auch MARCEL BRUN, Cyberbullying – aus strafrechtlicher Sicht, in: recht 2016, S. 107;