, S. 16-18 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Gesetzestext verlange keine gleichzeitige und körperliche Anwesenheit des Opfers. Eine solche sei insbesondere im Zeitalter des Internets nicht erforderlich. Die herrschende Lehre vertritt die Auffassung, dass sich die Worte direkt an das Opfer richten müssen, wobei auch Äusserungen gegenüber Drittpersonen den Tatbestand erfüllen können, wenn das Opfer zugegen ist.