Vielmehr sei sie gezwungen gewesen, die Äusserungen anzuhören, um sich selbst ein Bild machen zu können. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt, die Beschuldigten hätten mit der Veröffentlichung zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (pag. 601 f.). 11.3 Würdigung durch die Kammer Der sexuellen Belästigung macht sich schuldig, wer u.a. jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Art. 198 Abs. 2 StGB). Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 367 ff., S. 16-18 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).