Zudem fehle es am Tatbestandsmerkmal der körperlichen Anwesenheit. Die Strafklägerin sei erst Monate später auf den Song aufmerksam gemacht worden, er sei ihr nie persönlich zugestellt oder öffentlich (vor der Strafklägerin) aufgeführt worden. Auch sei die erforderliche Gleichzeitigkeit von Handlung und Wahrnehmung nicht gegeben. Der Song sei bereits Ende 2014 aufgenommen und hochgeladen worden, der Strafklägerin jedoch erst im Februar 2016 zur Kenntnis gelangt (pag. 370 f., S. 19 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 11.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft