11. Sexuelle Belästigung 11.1 Subsumtion durch die Vorinstanz Die Vorinstanz verneint die Tatbestandsmässigkeit. Sie legt dar, dass es sich zwar um grob unanständige sexuelle Aufforderungen sowie Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile und des Sexuallebens der Strafklägerin handle. Der Strafklägerin wäre es jedoch ohne weiteres möglich gewesen, sich diesen Äusserungen zu entziehen und die Wiedergabe der Aufnahme zu unterbrechen. Zudem fehle es am Tatbestandsmerkmal der körperlichen Anwesenheit.