Die Unwahrheit der Behauptung kann vorliegend nicht nachgewiesen werden. Entsprechend konnten die Beschuldigten auch nicht wider besseres Wissen und damit direktvorsätzlich handeln. Der subjektive Tatbestand der Verleumdung ist damit nicht erfüllt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, haben die Beschuldigten jedoch in Kauf genommen, dass die im Song geäusserten ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen ernst genommen werden könnten (vgl. E. II.9.4.2). Sie haben damit eventualvorsätzlich gehandelt. Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.