373 f., S. 22 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Tatbestand der Verleumdung setzt zusätzlich zu dem von der Vorinstanz wiedergegebenen Grundtatbestand voraus, dass der Täter wider besseres Wissen handelt (Art. 174 Ziffer 1 StGB). Zu betonen ist, dass direkter Vorsatz hinsichtlich des Wissens um die Falschheit der Behauptung erforderlich ist. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich der Wahrnehmung der Tatsachenbehauptung durch Dritte (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 7 f. zu Art. 174 StGB). Die Unwahrheit der Behauptung kann vorliegend nicht nachgewiesen werden.