Diese haben beispielsweise einen Einfluss darauf, ob die betreffende Person zur Wahl aufgestellt wird und auf welchem Listenplatz sie antreten darf. Gerade diese parteiinternen Vorgänge haben einen massgeblichen Einfluss auf die politische Karriere eines Politikers oder einer Politikerin. Die Behauptung, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten zu verdanken, kann daher nicht als abwegig bezeichnet werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Strafklägerin wie die Politiker P.________ und Q.________ der AD.________ (Partei) angehört, und damit offensichtlich eine Nähe und Zusammenarbeit besteht. Bezeichnenderweise wurden eben gerade nicht AD.