16 verletzen. Die objektive Eignung ist nicht gegeben, wenn die Äusserung vom Hörer als nicht ernst gemeint erkannt wird (BGE 85 IV 182). Vorliegend ist die objektive Eignung zu bejahen. Die Tatsachenbehauptung erfolgt zwar umschrieben in Form eines Raptextes, konkret in Form eines «Disstracks». Dieser Musikstil zeichnet sich wie die Verteidigung zutreffend ausführt durchaus durch überspitzte Texte, der Verherrlichung/Verharmlosung von Delinquenz und teils obszöne und sexistische Inhalte aus.