Die Behauptung, sexuelle Gefälligkeiten zu erbringen, um einen persönlichen Vorteil zu erlangen, indiziert die Käuflichkeit der Strafklägerin. Die Ehrenrührigkeit der Behauptung ist grundsätzlich zu bejahen, unabhängig davon, ob Dritte die Beschuldigung für wahr halten oder nicht oder für sie die Möglichkeit besteht, die Tatsachenbehauptung zu überprüfen (BGE 103 IV 22 E. 7). Die Äusserung muss jedoch – wie die Beschuldigten zutreffend geltend machen – darüber hinaus auch objektiv geeignet sein, die Ehre der betroffenen Person zu