, S. 20-22 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Tatbestand der Verleumdung setzt zusätzlich voraus, dass die Behauptung unwahr ist (FRANZ RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StGB II, 3. Auflage 2013, N 4 zu Art. 174 StGB). Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Aussage, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten gegenüber den Politikern P.________ und Q.________ zu verdanken, was denn auch zu ihrem (öffentlich bekannten) Burn-out geführt habe, zweifelsohne eine Tatsachenbehauptung darstellt, welche auch ehrenrührig ist.