zur Frage des anwendbaren Rechts vgl. Ausführungen in E. IV.12). Demgegenüber macht sich der Verleumdung schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der üblen Nachrede zutreffend wiedergegeben. Auf die Ausführungen der Vorinstanz wird verwiesen (pag. 371 ff., S. 20-22 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).