10.4.2 Objektiver Tatbestand Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, macht sich der üblen Nachrede schuldig (Art. 173 StGB; zur Frage des anwendbaren Rechts vgl. Ausführungen in E. IV.12).