Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gelangt die Kammer zu einer vom Strafbefehl abweichenden rechtlichen Würdigung. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Die Vorinstanz hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits einen Würdigungsvorbehalt angebracht (pag. 329). 10.4.2 Objektiver Tatbestand