15 einem solchen Zusammenhang stehe. Der Song könne höchstens so verstanden werden, dass sich die Strafklägerin bei den Männern ihrer Partei anbiedere, was jedoch nicht ehrverletzend sei (pag. 648 ff., 619, 628 f., 664 ff.). Durch den Beschuldigten 4 wird überdies geltend gemacht, bei den Äusserungen im Text handle es sich um reine Werturteile (pag. 628). 10.4 Würdigung durch die Kammer 10.4.1 Andere rechtliche Würdigung Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gelangt die Kammer zu einer vom Strafbefehl abweichenden rechtlichen Würdigung.