Die potentielle Ehrverletzung sei nicht ernst gemeint, was vorliegend auch für Personen, welche nicht dem Adressatenkreis angehören, erkennbar gewesen sei. Dies insbesondere aufgrund der gewählten Form (Rapsong) sowie der Tatsache, dass die Beschuldigten aus dem entgegengesetzten politischen Milieu stammen würden. Nichts anderes ergebe sich auch aus den Leserkommentaren zur medialen Berichterstattung. Die Strafklägerin sei demokratisch gewählt worden und es sei offensichtlich, dass ihre Wahl nicht mit ihrer sexuellen Verfügbarkeit zusammenhänge. Ebenso offensichtlich sei, dass ihr Burnout nicht in