174 StGB sei erfüllt. Die Äusserungen seien offensichtlich unwahr, was die Beschuldigten gewusst hätten. Die Beschuldigten seien daher der Verleumdung schuldig zu sprechen (pag. 597 ff.). 10.3 Argumentation der Beschuldigten Die Verteidiger bzw. die Verteidigerin der Beschuldigten erachten den objektiven Tatbestand als nicht erfüllt. Entscheidend sei, ob der Hörer eine Aussage als ernst gemeint einstufe. Es sei vom Sinn auszugehen, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen müsse. Das Gesamtbild sei von Relevanz.