Sogenannte Diss-Battles würden zudem aus gegenseitigen Beschimpfungen zweier Rapper bestehen, die gemeinsam auf der Bühne stehen würden. Dass der Liedtext ernst gemeint sei, ergebe sich auch daraus, dass der Beschuldigte 1 einen öffentlichen Kommentar auf Youtube geschrieben habe, indem er die Strafklägerin als «Fotze» betitelt habe. Dass es sich vorliegend nicht um Satire handle, ergebe sich zudem bereits daraus, dass die Beschuldigten den Schuldspruch wegen Beschimpfung akzeptiert hätten. Zudem sei der Täter selbst dann strafbar, wenn der Dritte die Unwahrheit sofort erkenne. Auch der Tatbestand von Art. 174 StGB sei erfüllt.