Die Beschuldigten hätten gewusst, dass die Äusserungen ehrverletzend seien. Sie könnten sich nun nicht darauf berufen, dass den Adressaten klar sein müsse, dass die Äusserungen nicht ernst gemeint seien. Eine solche Argumentation könne nur dann gehört werden, wenn sich die angebliche Satire an einen klar bestimmbaren Adressatenkreis richte, was vorliegend nicht der Fall sei. Sogenannte Diss-Battles würden zudem aus gegenseitigen Beschimpfungen zweier Rapper bestehen, die gemeinsam auf der Bühne stehen würden.