Vorliegend sei jedoch auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Wer ein Musikstück in einen öffentlichen Teil des Internets lade, müsse selbstverständlich auch damit rechnen, dass dieses Stück von einer unbestimmten Anzahl Personen gehört werde. Selbst wenn die Beschuldigten davon hätten ausgehen dürfen, dass der Song nur durch AB.________ (Personenkreis) gehört würde, hätte es sich dabei aufgrund des nicht klar bestimm- und abgrenzbaren Adressatenkreises dennoch um eine Weiterverbreitung an Dritte gehandelt. Die Beschuldigten hätten gewusst, dass die Äusserungen ehrverletzend seien.