14 lich gemacht würde. Sie hätten damit bewusst fahrlässig gehandelt. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt (pag. 374 ff., S. 23-27 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 10.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Vorinstanz habe zu Recht den objektiven Tatbestand bejaht. Vorliegend sei jedoch auch der subjektive Tatbestand erfüllt.