Das Risiko einer Weiterverbreitung des Songs über die Website der Beschuldigten hinaus sei nicht sehr gross gewesen. Die Beschuldigten hätten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass der Song auch ausserhalb der Szene gehört werden würde. Die Beschuldigten hätten nicht damit gerechnet und in Kauf genommen, dass der Song ausserhalb ihrer Fangemeinde verbreitet werde. Ihre Internetadresse könne nicht ohne Weiteres von der Allgemeinheit geöffnet werden. Die Beschuldigten hätten aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass der Song nicht der Allgemeinheit zugäng-