Bei den Zuhörern der Beschuldigten werde davon ausgegangen, dass sie die Aussagen als Unwahrheiten auffassen und als sogenannten Disstrack, welcher Bestandteil der Rapkultur sei, erkennen. Da der Song jedoch auch der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, welche rapunkundig sei, sei der objektive Tatbestand erfüllt. Der subjektive Tatbestand sei hingegen nicht erfüllt. Das Risiko einer Weiterverbreitung des Songs über die Website der Beschuldigten hinaus sei nicht sehr gross gewesen.