10. Verleumdung, evtl. üble Nachrede 10.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat das Vorliegen des objektiven Tatbestands der üblen Nachrede bejaht. Durch die fraglichen Aussagen werde suggeriert, dass die Strafklägerin sich sexuell anbiete, um ihre politischen Ziele zu erreichen. Das Burnout, welches die Strafklägerin erlitten habe, werde damit in Zusammenhang gebracht. Dies entspreche dem sogenannten gemischten Werturteil. Bei den Zuhörern der Beschuldigten werde davon ausgegangen, dass sie die Aussagen als Unwahrheiten auffassen und als sogenannten Disstrack, welcher Bestandteil der Rapkultur sei, erkennen.