Die Beschuldigten hatten Kenntnis, dass der Song einer breiten Öffentlichkeit zugetragen werden, und das Publikum die darin enthaltenen Äusserungen für wahr halten könnte. Indem sie den Song dennoch veröffentlichten, haben sie in Kauf genommen, dass die von ihnen geäusserten und alles andere als abwegigen Tatsachenbehauptungen, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten zu verdanken, was zu ihrem Burnout geführt habe, als wahr angesehen werden könnten. III. Rechtliche Würdigung