Die Beschuldigten hatten Kenntnis all dieser Umstände. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge darf in sachverhaltsmässiger Hinsicht vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Dies ist vorliegend der Fall: Die Beschuldigten hatten Kenntnis, dass der Song einer breiten Öffentlichkeit zugetragen werden, und das Publikum die darin enthaltenen Äusserungen für wahr halten könnte.