13 Würde es sich um einen völlig abwegigen Vorwurf handeln, könnte die Strafklägerin damit gar nicht getroffen und damit gar nicht «gedisst» werden. Der Vorwurf ist umso brisanter (und damit eben auch glaubhafter), als die Strafklägerin der gleichen kantonalen Partei wie die Politiker P.________ und Q.________ angehört und damit zu diesen durchaus eine Nähe besteht. Die Beschuldigten erwähnten zwei Politiker aus AA.________ in ihrem Song und nicht solche, welche offensichtlich in keiner näheren Beziehung zur Strafklägerin stehen.