Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich jedoch, dass sie die Äusserungen für unwahr hielten bzw. sie keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme hatten, dass ihre Behauptungen wahr sind. Die Kammer erachtet die Aussagen der Beschuldigten insofern als glaubhaft, als sie angaben, ihnen sei es darum gegangen, die Strafklägerin zu beleidigen. Dass die Beschuldigten es nicht für möglich gehalten haben wollen, dass die Äusserungen ernst genommen würden bzw. werden könnten, stellt jedoch eine Schutzbehauptung dar.