Indem die Beschuldigten den Song im Wissen um diese Umstände dennoch im Internet veröffentlicht haben, haben sie in Kauf genommen, dass der Song der breiten Öffentlichkeit zugetragen wird. 9.4.2 Wissen und Wollen der Beschuldigten bezüglich der Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptungen Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend naturgemäss nicht festgestellt werden kann, dass die von den Beschuldigten geäusserte Behauptung unwahr ist. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich jedoch, dass sie die Äusserungen für unwahr hielten bzw. sie keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme hatten, dass ihre Behauptungen wahr sind.