Aber selbst wenn es den Beschuldigten nicht darum gegangen sein sollte, ein möglichst grosses Publikum zu erreichen, mussten sie doch die Funktionsweise des Internets kennen: Die Beschuldigten haben den Song in öffentlich zugänglichen Teilen des Internets hochgeladen, wo dieser – unabhängig davon ob der Internetnutzer die Band kennt oder nicht – mittels Suchabfragen gefunden werden kann. Bei einer Veröffentlichung – selbst wenn diese über eine Plattform erfolgt, welche fast ausschliesslich von Personen aus dem Umfeld der Band besucht wird – wird die Kontrolle über den Inhalt und dessen Verbreitung vollumfänglich aufgegeben.