319, 323, 325, 327). Nachvollziehbar ist, dass die Beschuldigten nicht erwartet hatten, dass der Song über ihre Fangemeinde hinaus Aufsehen erregen würde. Sie erklärten, dass diese Resonanz aufgrund von früheren Veröffentlichungen nicht zu erwarten gewesen sei bzw. sie ziemlich unbekannt seien (pag. 320, 323, 325). Diese Aussagen stehen jedoch dem Beweisergebnis der Kammer, dass die Beschuldigten die Weiterverbreitung des Songs und die damit einhergehende öffentliche und mediale Aufmerksamkeit in Kauf nahmen, nicht entgegen. Die Weiterverbreitung eines Songs ist nach Ansicht der Kammer primäres Ziel der Veröffentlichung im Internet.