Die Beschuldigten seien wenig bekannt und hätten den Text weder live vorgetragen noch an die Medien versandt. Die Beschuldigten hätten darauf vertraut, dass die Äusserungen als reine Provokation aufgefasst und nicht an ein breites Publikum gelangen würden (pag. 630). 9.4 Beweiswürdigung durch die Kammer 9.4.1 Wissen und Wollen der Beschuldigten bezüglich der Verbreitung des Songs Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen der Beschuldigten grundsätzlich als glaubhaft. Alle Beschuldigten gaben an, den Song ohne grossen Plan spontan geschrieben und aufgenommen zu haben (pag. 319, 323, 325, 327).