9.3 Argumentation der Beschuldigten Die Beschuldigten machen zusammengefasst geltend, das Lied sei absichtlich dermassen übertrieben worden, dass es nicht mehr ernst genommen werden könne. Sie hätten nicht damit gerechnet, dass mögliche Zuhörer das Lied als ernst gemeint auffassen würden (pag. 650, 619, 320, 324, 326). Es handle sich um einen in der Hip-Hop Kultur weit verbreiteten Disstrack, ihnen sei es um die Beleidigung der Strafklägerin gegangen (pag. 320, 326). Die Beschuldigten seien wenig bekannt und hätten den Text weder live vorgetragen noch an die Medien versandt.