Dass der Liedtext ernst gemeint sei, ergebe sich auch aus dem Kommentar des Beschuldigten 1 auf Youtube, worin er die Strafklägerin als «Fotze» bezeichnet habe. Das Argument, dass es sich nur um Satire handle, sei schliesslich auch deshalb nicht stichhaltig, weil die Beschuldigten den Schuldspruch wegen Beschimpfung akzeptiert hätten, und es ihnen offenkundig darum gegangen sei, die Strafklägerin zu diffamieren (pag. 597 f.). 9.3 Argumentation der Beschuldigten Die Beschuldigten machen zusammengefasst geltend, das Lied sei absichtlich dermassen übertrieben worden, dass es nicht mehr ernst genommen werden könne.