handle es sich um einen unbestimmten und nicht abgrenzbaren Adressatenkreis. Die Beschuldigten hätten gewusst, dass die Äusserungen ehrverletzend seien, was sich insbesondere auch daraus ergebe, dass die Verteidigung argumentiert habe, es handle sich um sogenannte «Diss-Tracks». Selbst wenn der Song als Satire bezeichnet würde, müsste sich dieser an einen klar bestimmbaren Adressatenkreis richten, der die Satire als solche erkennen könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall.