11 um einen Disstrack handle, dessen Aussagen nicht für bare Münze genommen werden sollten (pag. 367, S. 16 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 9.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass das Musikstück im Internet veröffentlicht worden sei, womit damit gerechnet werden müsse, dass es von einer unbestimmten Anzahl Personen gehört werde. Selbst bei AB.________ (Personenkreis) handle es sich um einen unbestimmten und nicht abgrenzbaren Adressatenkreis.