Darauf sowie auf die vollständig protokollierten Aussagen im Protokoll der Hauptverhandlung wird verwiesen (pag. 366, S. 15 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung; pag. 319 ff., 322 ff., 325 ff. und 327 ff.). Anzumerken ist, dass die Beschuldigten bereits im Vorverfahren einvernommen wurden, dabei jedoch grösstenteils von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten (pag. 54 ff., 57 ff., 61 f., pag. 63 f., 65 f.).