8. Beweismittel Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die vorliegend relevanten Beweisfragen in Würdigung der Aussagen der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommenen Beschuldigten sowie der weiteren objektiven Beweismittel (Song, Screenshots betreffend Veröffentlichung) zu klären. Die Vorinstanz hat die vorliegend für die Beantwortung der sich stellenden Beweisfragen relevanten Aussagen der Beschuldigten zutreffend zusammengefasst. Darauf sowie auf die vollständig protokollierten Aussagen im Protokoll der Hauptverhandlung wird verwiesen (pag.