Schliesslich ist unbestritten, dass die Beschuldigten wussten, dass die Strafklägerin ihren politischen Erfolg nicht sexuellen Gefälligkeiten gegenüber den Politikern P.________ und Q.________ zu verdanken hat, und diese damit auch nicht ihr Burnout verursacht haben konnten. Bestritten ist hingegen, mit welcher Intention die Beschuldigten den Song aufnahmen und auf ihrer Bandwebsite veröffentlichten. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschuldigten in Kauf nahmen, dass der Song Dritten bzw. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.