Ebenso ist unbestritten, dass der Song durch die Beschuldigten auf ihrer Bandwebsite veröffentlicht, zu keinem Zeitpunkt öffentlich aufgeführt, und von keinem der Beschuldigten jemals Bemühungen unternommen wurden, den Text der Strafklägerin persönlich zur Kenntnis zu bringen. Schliesslich ist unbestritten, dass die Beschuldigten wussten, dass die Strafklägerin ihren politischen Erfolg nicht sexuellen Gefälligkeiten gegenüber den Politikern P.________ und Q.________ zu verdanken hat, und diese damit auch nicht ihr Burnout verursacht haben konnten.