7. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl (Anklage) ist im Wesentlichen unbestritten. Unbestritten ist insbesondere, dass die Beschuldigten zusammen gehandelt haben bzw. den Song gemeinsam erarbeitet und veröffentlicht haben. Ebenso ist unbestritten, dass der Song durch die Beschuldigten auf ihrer Bandwebsite veröffentlicht, zu keinem Zeitpunkt öffentlich aufgeführt, und von keinem der Beschuldigten jemals Bemühungen unternommen wurden, den Text der Strafklägerin persönlich zur Kenntnis zu bringen.