600) bereits aufgrund des Anklagegrundsatzes ausgeschlossen ist. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklagegrundsatz kann ein Schuldspruch nur gestützt auf den in der Anklageschrift (bzw. vorliegend im Strafbefehl, der als Anklage dient) umschriebenen Sachverhalt erfolgen. Im Strafbefehl wird nur der Ausdruck «Bitch» als Beschimpfung angeklagt (pag. 171). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in den angefochtenen Punkten über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).