Alle Beschuldigten haben den entsprechenden Schuldspruch akzeptiert, und auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs. Desgleichen in Rechtskraft erwachsen ist der Nichtwiderruf im Verfahren gegen die Beschuldigte 3. Anzumerken ist, dass eine weitere Verurteilung wegen Beschimpfung wie die Generalstaatsanwaltschaft sie fordert (Schuldspruch wegen Beschimpfung als «Fotze», pag. 600) bereits aufgrund des Anklagegrundsatzes ausgeschlossen ist.