5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge Anfechtung der Freisprüche von den Anschuldigungen der Verleumdung, evtl. üblen Nachrede und sexuellen Belästigung durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer diese Vorwürfe zu überprüfen. Damit zusammenhängend sind auch die Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Rechtskräftig sind hingegen die Schuldsprüche wegen Beschimpfung. Alle Beschuldigten haben den entsprechenden Schuldspruch akzeptiert, und auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs.